Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 336a

§ 336a – Wirkung von Widerspruch und Klage

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern, normal normal bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen, normal normal bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden. normal normal normal arabic Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).

Kurz erklärt

  • Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt bei bestimmten Entscheidungen zu Arbeitsgenehmigungen-EU.
  • Dies gilt auch für Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen.
  • Bei Aufforderungen, sich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, entfällt ebenfalls die aufschiebende Wirkung.
  • Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen unterliegen speziellen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes.
  • Diese Regelungen betreffen die rechtlichen Möglichkeiten, gegen solche Entscheidungen vorzugehen.